(1) Dem Landtagspräsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages gebührt neben den Bezügen nach § 1 eine monatliche Amtszulage.
(2) Die Amtszulage des Landtagspräsidenten gebührt in der Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Amtszulage der Vizepräsidenten des Landtages gebührt in der Höhe von 35 v. H. der Amtszulage des Landtagspräsidenten.
(3) Im übrigen gelten für die Amtszulage die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 sinngemäß.
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