(1) Für den Präsidenten des Landtages und seine Hinterbliebenen gilt § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Ruhebezuges und des Ruhebezugsbeitrages das Amtseinkommen eines Landesrates zugrunde zu legen ist.
(2) Ebenso gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtseinkommens die Aufwandsentschädigung einschließlich der Amtszulage zu treten hat.“
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