Art. 3 T-BG Sonderbestimmungen für den Landtagspräsidenten

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für den Präsidenten des Landtages und seine Hinterbliebenen gilt § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Ruhebezuges und des Ruhebezugsbeitrages das Amtseinkommen eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

(2) Ebenso gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtseinkommens die Aufwandsentschädigung einschließlich der Amtszulage zu treten hat.“

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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