(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ein monatliches Amtseinkommen. Es beträgt für den Landeshauptmann 200 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Das Amtseinkommen der Landeshauptmannstellvertreter beträgt 95 v.H. und jenes der Landesräte 90 v.H. des Amtseinkommens des Landeshauptmannes. Weiters gebühren hievon Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein monatlicher Auslagenersatz. Er beträgt für den Landeshauptmann 30 v.H., für die Landeshauptmannstellvertreter und für die Landesräte 25 v.H. des Amtseinkommens.
(3) Das Amtseinkommen und der Auslagenersatz sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebühren das volle Amtseinkommen und der volle Auslagenersatz.
(4) Die nach diesem Gesetz dem Landeshauptmann zustehenden Ansprüche ruhen, solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf dem Grunde nach gleichartige Leistungen besteht, unabhängig von der Höhe der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehenden Leistungen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben vom Amtseinkommen und den Sonderzahlungen einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag in der Höhe von 16,5 v.H. zu leisten.
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