(1) Der Auslagenersatz gebührt dem Landtagspräsidenten in der Höhe von 30 v. H. und den Vizepräsidenten des Landtages in der Höhe von 20 v. H. der Aufwandsentschädigung und der Amtszulage, den übrigen Mitgliedern des Landtages in der Höhe von 20 v. H. der Aufwandsentschädigung.
(2) Im übrigen gelten für den Auslagenersatz nach Abs. 1 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
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