Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Mitglieder der Landesregierung können einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz nur mehr erwerben, wenn sie mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine achtjährige Amtstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug.
(3) Auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 28. Februar 1998
a) | die §§ 7 Abs. 5, 11 und 13 sowie | |||||||||
b) | das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, | |||||||||
anzuwenden. |
(4) Der § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge sind auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ruhebezugsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die das Mitglied der Landesregierung jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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