§ 14 T-BG Zusammentreffen von Bezügen

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 16a Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß insgesamt das Amtseinkommen zuzüglich Auslagenersatz eines Mitgliedes der Landesregierung nicht überschritten werden darf.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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