§ 16a Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß insgesamt das Amtseinkommen zuzüglich Auslagenersatz eines Mitgliedes der Landesregierung nicht überschritten werden darf.
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