(1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 bzw. eines Bezuges nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993, stillgelegt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet wird.
(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete oder Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich das Amtseinkommen (§ 7) um ihr Nettodiensteinkommen bzw. um ihren Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug, soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung ihres Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges) für den Fall des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 vorgesehen ist. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
0 Kommentare zu § 9 T-BG