(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates innerhalb Tirols entsteht, eine Reisekostenentschädigung. Sie beträgt für die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten 35 v. H. der Aufwandsentschädigung. Für die im Bezirk Lienz wohnhaften Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten erhöht sich die Reisekostenentschädigung um 15 v.H. der Aufwandsentschädigung.
(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten gebühren als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates außerhalb Tirols entsteht, die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII der Allgemeinen Verwaltung zustehen.
(3) Dem Landtagspräsidenten gebührt eine Reisekostenentschädigung in der Höhe der Reisekostenentschädigung eines Landesrates.
(4) Im übrigen gelten für die Reisekostenentschädigung nach den Abs. 1 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
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