(1) Besucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Almen, insbesondere für Besucher von Almen, die Tiere mitführen, erlassen.
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