Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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