(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Erhaltung, Pflege, nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung der Almen im Sinne der Ziele nach § 1 zu fördern. Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Richtlinien nach § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes für die Förderung der Erhaltung, Pflege, nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung der Almen auch auf die Ziele nach § 1 Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 10 T-ASG