§ 4a T-ASG

T-ASG - Almschutzgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Interesse der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen kann die Landesregierung mit Verordnung bestehende Almgebiete ausweisen, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit jedenfalls möglich sind, in welchen bestimmte Arten von Herdenschutz möglich sind oder in welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind (Alpschutzgebiete). Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen Artenschutz und Erhalt der Almwirtschaft insbesondere auf die topographischen Verhältnisse, die ökologischen Besonderheiten, die Größe der Alm, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit und der Form der Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. In Almgebieten, in denen nur bestimmte Arten des Herdenschutzes möglich sind, sind diese in der Verordnung genau zu bezeichnen.

In Kraft seit 21.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a T-ASG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a T-ASG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a T-ASG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a T-ASG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a T-ASG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-ASG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-ASG
§ 4b T-ASG