Im Interesse der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen kann die Landesregierung mit Verordnung bestehende Almgebiete ausweisen, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit jedenfalls möglich sind, in welchen bestimmte Arten von Herdenschutz möglich sind oder in welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind (Alpschutzgebiete). Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen Artenschutz und Erhalt der Almwirtschaft insbesondere auf die topographischen Verhältnisse, die ökologischen Besonderheiten, die Größe der Alm, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit und der Form der Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. In Almgebieten, in denen nur bestimmte Arten des Herdenschutzes möglich sind, sind diese in der Verordnung genau zu bezeichnen.
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