(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Ihre Organe sind berechtigt, zu diesem Zweck die einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zu betreten sowie die dem Almbetrieb dienenden Wege zu befahren.
(2) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Überwachung der Almen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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