Gesamte Rechtsvorschrift T-ASG

Almschutzgesetz, Tiroler

T-ASG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2021
Gesetz vom 1. Juli 1987 über den Schutz der Almen in Tirol (Tiroler Almschutzgesetz)

StF: LGBl. Nr. 49/1987 - Landtagsmaterialien: 89/87

§ 1 T-ASG


Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,

a)

ihre im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen und

b)

ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewährleisten.

Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist auf die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung, auf die Erhaltung, Sicherung und Pflege der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in ihrem Wirkungsgefüge möglichst unbeeinträchtigten Natur und Landschaft sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessen Bedacht zu nehmen.

§ 2 T-ASG Begriffsbestimmungen


(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.

(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere

a)

landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald;

b)

Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen.

(3) Servitutsalmen sind Almen, auf denen der Almbetrieb auf Grund eines Nutzungsrechtes nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ausgeübt wird.

(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.

§ 3 T-ASG Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn

a)

der Almbetrieb auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist,

b)

höherwertige öffentliche Interessen, wie z. B. der Schutz vor Naturgefahren, die Einstellung des Almbetriebes erfordern oder

c)

es dem zur Bewirtschaftung der Alm Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, den Almbetrieb auszuüben, insbesondere die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so zu erhalten, daß der Almbetrieb möglich bleibt, und eine Verpachtung der Alm zu ortsüblichen Bedingungen nicht möglich ist.

§ 4 T-ASG Bewirtschaftung


(1) Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, ferner unter Beachtung der Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, insbesondere über die forstlichen Nebennutzungen, und der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.

(2) Bei Servitutsalmen obliegt die Verpflichtung nach Abs. 1 dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, soweit sich nicht aus einem besonderen Rechtstitel etwas anderes ergibt.

§ 4a T-ASG


Im Interesse der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen kann die Landesregierung mit Verordnung bestehende Almgebiete ausweisen, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit jedenfalls möglich sind, in welchen bestimmte Arten von Herdenschutz möglich sind oder in welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind (Alpschutzgebiete). Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen Artenschutz und Erhalt der Almwirtschaft insbesondere auf die topographischen Verhältnisse, die ökologischen Besonderheiten, die Größe der Alm, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit und der Form der Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. In Almgebieten, in denen nur bestimmte Arten des Herdenschutzes möglich sind, sind diese in der Verordnung genau zu bezeichnen.

§ 4b T-ASG


Das Land Tirol hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Schäden an Nutztieren durch große Beutegreifer und zeitweilige Fütterungskosten für Nutztiere bei zum Herdenschutz notwendigen zeitweisen Einstallungen abzugelten.

§ 5 T-ASG Verhaltensregeln auf Almen


(1) Besucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.

(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Almen, insbesondere für Besucher von Almen, die Tiere mitführen, erlassen.

§ 6 T-ASG Almbuch


(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.

(2) Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.

(3) Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.

(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn

a)

nach § 3 Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Alm vorliegt oder dass eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage kein Bestandteil einer Alm ist, oder

b)

nach § 3 Abs. 3 die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen rechtskräftig aufgehoben wurde.

Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Almbuches zu erlassen. Sie hat vor der Erlassung der Verordnung die Landwirtschaftskammer zu hören.

(6) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Führung des Almbuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Jeder ist berechtigt, in das Almbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus anzufertigen.

(8) Die im Almbuch enthaltenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

§ 7 T-ASG Überwachung


(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Ihre Organe sind berechtigt, zu diesem Zweck die einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zu betreten sowie die dem Almbetrieb dienenden Wege zu befahren.

(2) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Überwachung der Almen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8 T-ASG Behörde Abgabenbefreiung


(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

§ 9 T-ASG Strafbestimmung


(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß

a)

der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder

b)

die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.

§ 10 T-ASG Förderung


(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Erhaltung, Pflege, nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung der Almen im Sinne der Ziele nach § 1 zu fördern. Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, bleibt unberührt.

(2) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Richtlinien nach § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes für die Förderung der Erhaltung, Pflege, nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung der Almen auch auf die Ziele nach § 1 Bedacht zu nehmen.

§ 11 T-ASG Übergangs- und Schlußbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz LGBl. Nr. 81/1920 betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1923,

b)

die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 126/1921.

(3) Das auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1920 geführte Alpbuch gilt als Almbuch im Sinne dieses Gesetzes.

Almschutzgesetz, Tiroler (T-ASG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Juli 1987 über den Schutz der Almen in Tirol
(Tiroler Almschutzgesetz)

StF: LGBl. Nr. 49/1987

Änderung

LGBl. Nr. 48/1998 - Landtagsmaterialien: 25/98

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten