Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,
a) | ihre im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen und | |||||||||
b) | ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewährleisten. | |||||||||
Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist auf die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung, auf die Erhaltung, Sicherung und Pflege der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in ihrem Wirkungsgefüge möglichst unbeeinträchtigten Natur und Landschaft sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessen Bedacht zu nehmen. |
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