(1) Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, ferner unter Beachtung der Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, insbesondere über die forstlichen Nebennutzungen, und der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.
(2) Bei Servitutsalmen obliegt die Verpflichtung nach Abs. 1 dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, soweit sich nicht aus einem besonderen Rechtstitel etwas anderes ergibt.
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