§ 11 T-ASG Übergangs- und Schlußbestimmungen

T-ASG - Almschutzgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz LGBl. Nr. 81/1920 betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1923,

b)

die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 126/1921.

(3) Das auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1920 geführte Alpbuch gilt als Almbuch im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-ASG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-ASG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-ASG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-ASG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-ASG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-ASG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 T-ASG
Almschutzgesetz, Tiroler (T-ASG) Fundstelle