§ 5 T-ASG Verhaltensregeln auf Almen

Almschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Einer BewilligungBesucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Behörde bedürfen:Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.

a)

Änderungen an Bestandteilen einer Alm, die geeignet sind, den Almbetrieb zu beeinträchtigen, wie

1.

die Umwandlung von Weideflächen von mehr als einem Hektar in Wald (z. B. Hochlagenaufforstung),

2.

die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttungen auf einer Grundfläche von insgesamt mehr als einem Hektar;

b)

die Errichtung von Anlagen, die nicht Bestandteil der Alm sind, auf einer Alm.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die geplante Maßnahme den Almbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder

b)

die geplante Änderung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, wie zum Schutz vor Naturgefahren, zur Sicherung der Wasser- oder Energieversorgung, zum Bau von Straßen, Wegen und dergleichen, erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Veränderung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes der Alm übersteigt.

(3) Eine Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit diesLandesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Gewährleistung eines möglichst unbeeinträchtigten Almbetriebes erforderlich ist. Die Bewilligung kannAlmen, insbesondere mit der Auflage erteilt werdenfür Besucher von Almen, daß ein ausreichender Bodenbewuchs wiederherzustellen ist oder Zäune zu errichten oder zu entfernen sind.

(4) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen vorgeschrieben werden, soweit dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellenTiere mitführen, erlassen.

(5) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen soll, durchgeführt wurden.

Stand vor dem 07.05.1998

In Kraft vom 01.01.1988 bis 07.05.1998

(1) Einer BewilligungBesucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Behörde bedürfen:Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.

a)

Änderungen an Bestandteilen einer Alm, die geeignet sind, den Almbetrieb zu beeinträchtigen, wie

1.

die Umwandlung von Weideflächen von mehr als einem Hektar in Wald (z. B. Hochlagenaufforstung),

2.

die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttungen auf einer Grundfläche von insgesamt mehr als einem Hektar;

b)

die Errichtung von Anlagen, die nicht Bestandteil der Alm sind, auf einer Alm.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die geplante Maßnahme den Almbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder

b)

die geplante Änderung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, wie zum Schutz vor Naturgefahren, zur Sicherung der Wasser- oder Energieversorgung, zum Bau von Straßen, Wegen und dergleichen, erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Veränderung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes der Alm übersteigt.

(3) Eine Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit diesLandesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Gewährleistung eines möglichst unbeeinträchtigten Almbetriebes erforderlich ist. Die Bewilligung kannAlmen, insbesondere mit der Auflage erteilt werdenfür Besucher von Almen, daß ein ausreichender Bodenbewuchs wiederherzustellen ist oder Zäune zu errichten oder zu entfernen sind.

(4) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen vorgeschrieben werden, soweit dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellenTiere mitführen, erlassen.

(5) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen soll, durchgeführt wurden.

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