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(1) Einer BewilligungBesucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Behörde bedürfen:Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
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(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Eine Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit diesLandesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Gewährleistung eines möglichst unbeeinträchtigten Almbetriebes erforderlich ist. Die Bewilligung kannAlmen, insbesondere mit der Auflage erteilt werdenfür Besucher von Almen, daß ein ausreichender Bodenbewuchs wiederherzustellen ist oder Zäune zu errichten oder zu entfernen sind.
(4) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen vorgeschrieben werden, soweit dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellenTiere mitführen, erlassen.
(1) Einer BewilligungBesucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Behörde bedürfen:Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
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(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(3) Eine Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit diesLandesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Gewährleistung eines möglichst unbeeinträchtigten Almbetriebes erforderlich ist. Die Bewilligung kannAlmen, insbesondere mit der Auflage erteilt werdenfür Besucher von Almen, daß ein ausreichender Bodenbewuchs wiederherzustellen ist oder Zäune zu errichten oder zu entfernen sind.
(4) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen vorgeschrieben werden, soweit dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellenTiere mitführen, erlassen.