(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß
a) | der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder | |||||||||
b) | die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen. |
(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.
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