(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn
a) | der Almbetrieb auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist, | |||||||||
b) | höherwertige öffentliche Interessen, wie z. B. der Schutz vor Naturgefahren, die Einstellung des Almbetriebes erfordern oder | |||||||||
c) | es dem zur Bewirtschaftung der Alm Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, den Almbetrieb auszuüben, insbesondere die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so zu erhalten, daß der Almbetrieb möglich bleibt, und eine Verpachtung der Alm zu ortsüblichen Bedingungen nicht möglich ist. |
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