(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
a) | landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald; | |||||||||
b) | Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen. |
(3) Servitutsalmen sind Almen, auf denen der Almbetrieb auf Grund eines Nutzungsrechtes nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ausgeübt wird.
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.
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