(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3) Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.
(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
a) | nach § 3 Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Alm vorliegt oder dass eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage kein Bestandteil einer Alm ist, oder | |||||||||
b) | nach § 3 Abs. 3 die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen rechtskräftig aufgehoben wurde. | |||||||||
Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Almbuches zu erlassen. Sie hat vor der Erlassung der Verordnung die Landwirtschaftskammer zu hören.
(6) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Führung des Almbuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Jeder ist berechtigt, in das Almbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus anzufertigen.
(8) Die im Almbuch enthaltenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
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