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h) | die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft, | |||||||||
| den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022
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| den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022