§ 5 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 beizuschließen, in welcher die vorläufig beabsichtigte Trassenführung ersichtlich zu machen ist.

(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Leitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf etwaige Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landesverteidigung durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert und vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.

(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen, die unverzüglich auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist begonnen werden.

(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaft mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.

(8) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung über Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigtungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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