§ 4 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung gemäß §§ 5 oder 6 vorliegt und zu befürchten ist, dass durch die geplante Leitungsanlage öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens hat der Bewilligungswerber der Behörde über Aufforderung die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) vertreten, zu hören.

(4) Das Vorprüfungsverfahren ist mit Bescheid abzuschließen, in welchem festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht widerspricht.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 StWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 StWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 StWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 StWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 StWG
§ 5 StWG