(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung gemäß §§ 5 oder 6 vorliegt und zu befürchten ist, dass durch die geplante Leitungsanlage öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens hat der Bewilligungswerber der Behörde über Aufforderung die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) vertreten, zu hören.
(4) Das Vorprüfungsverfahren ist mit Bescheid abzuschließen, in welchem festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht widerspricht.
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