(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden:
a) | Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt; | |||||||||
b) | zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung; | |||||||||
c) | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017, 15/2022
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