§ 52c StudFG Studienzuschuss

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.
  3. (3)Absatz 3Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.
  4. (4)Absatz 4Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 27 Abs. 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Absatz 2, Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.
  5. (5)Absatz 5Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.
  6. (6)Absatz 6Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommersemester auszuzahlen.
  7. (7)Absatz 7Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die Paragraphen 49,, 50 und 51 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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