§ 56d StudFG Mobilitätsstipendien

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 31.12.9999

(1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären BildungseinrichtungenUniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

1.

den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und

2.

noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 2425).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgenerfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der StudienbeihilfeHöchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2024

(1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären BildungseinrichtungenUniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

1.

den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und

2.

noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 2425).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgenerfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der StudienbeihilfeHöchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten