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(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, FachhochschulenHochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. | die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und | |||||||||
2. | eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat. |
(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, FachhochschulenHochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. | die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und | |||||||||
2. | eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat. |