§ 54 StudFG Beihilfe für ein Auslandsstudium

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, FachhochschulenHochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 23.04.2015 bis 31.08.2022

(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, FachhochschulenHochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

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