Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Technischen Universität Wien Elektrotechnik. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. März 1994 wurde letztlich mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1994 seine Studienbeihilfe mit monatlich S 2.860,-- festgesetzt. Da mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 das Studienförderungsgesetz 1992 (= StudFG) mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994 geändert wurde, wurde die Studienbeihilfe des Beschwer... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;StudFG 1992 §41 Abs4;StudFG 1992 §52 Abs1;StudFG 1992 §6;
Rechtssatz: Bei dem in einem Bescheid verbundenen Abspruch sowohl über den Anspruch auf Studienbeihilfe als auch über den Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe handelt es sich um zwei trennbare Absprüche. Schlagworte Trennbarkeit gesonderter Abspruch... mehr lesen...