§ 34 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.09.2001 bis 16.05.2018

(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

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