(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die Bildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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