(1) Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln Zuflüsse für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule gewidmet sind, gehen sie auf den gesetzlichen Schulerhalter über, doch ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren.
(2) Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
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