§ 35a StPEG 2004 Betreuungspersonal

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.
  2. (1a)Absatz eins aBescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
  3. (2)Absatz 2Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
  4. (3)Absatz 3Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Betreuungspersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen Kosten für das Betreuungspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln.
  5. (4)Absatz 4§ 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 30, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 119/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.2023
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