(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen.
(2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
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