Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für Schulgebäude und -räume ersetzen keine Bewilligung und befreien von keiner Verpflichtung, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
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