§ 52 StPEG 2004 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für Schulgebäude und -räume ersetzen keine Bewilligung und befreien von keiner Verpflichtung, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

In Kraft seit 04.07.2013 bis 31.12.9999
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