§ 47 StPEG 2004 Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:

a)

der Bürgermeister als Vorsitzender;

b)

der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;

c)

die Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für den Bereich der Stadt Graz;

d)

je ein Vertreter der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinde, die durch die zuständigen Kirchenbehörden entsendet werden;

e)

drei von der Lehrerschaft der Pflichtschullehrer in Graz entsendete Vertreter, wovon zwei dem Stand der Volksschullehrer und einer dem der Mittelschullehrer anzugehören haben;

f)

neun Mitglieder, die von der Gemeindevertretung nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen zu entsenden sind.

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPEG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 StPEG 2004
§ 48 StPEG 2004