§ 37a StPEG 2004 Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Zweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu leisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro Gruppe an den Schulerhalter zu entrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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