§ 40 StPEG 2004 Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag zur Erhaltung von Pflichtschulen nicht fristgerecht leistet, so hat die schulerhaltende Gemeinde die -betreffende säumige Gemeinde unter Gewährung einer abermaligen, nicht länger als zwei Monate zu bemessenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann sie die Vollstreckung des vorgeschriebenen Beitrages veranlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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