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(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenBildungsdirektion.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenBildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die LandesregierungBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die LandesregierungBildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat und alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenBildungsdirektion.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenBildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die LandesregierungBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die LandesregierungBildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat und alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018