(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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