(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die Bildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Bildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018
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