Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und zur Schule gehörenden Nebengebäuden und -anlagen (§ 49) sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch zum Verkehrswert beschaffen kann.
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