§ 40a StPEG 2004 Enteignung

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und zur Schule gehörenden Nebengebäuden und -anlagen (§ 49) sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch zum Verkehrswert beschaffen kann.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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