(1) Für jede öffentliche Volksschule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Volkschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, so ist für diese nur ein Volksschulausschuss zu bilden.
(2) Für jede Mittelschule ist ein Mittelschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen bestehen, so ist für diese nur ein Mittelschulausschuss zu bilden.
(3) Für jede öffentliche Sonderschule, deren Sprengel kleiner ist als das Bundesland Steiermark, ist ein Sonderschulausschuss zu bilden.
(4) Für jede als selbstständige Schule bestehende Polytechnische Schule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Schulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere derartige Polytechnische Schulen bestehen, ist für diese nur ein Schulausschuss zu bilden. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit welchen diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.
(5) Wo sich die Pflichtsprengel von Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen untereinander oder mit Sprengeln von Volksschulen decken, ist für diese Schulen ein gemeinsamer Schulausschuss zu bilden. Dasselbe gilt, wenn sich innerhalb einer Gemeinde eine oder mehrere Volks-, Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen befinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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