Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen
a) | Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und | |||||||||
b) | Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006
0 Kommentare zu § 43 StPEG 2004