§ 49 StPEG 2004 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötigt werden, damit jeder Klasse ein Unterrichtsraum zukommt.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. In allen Klassen-räumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen, überdies sind als staatliche Symbole zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und – vor allem die Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPEG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 StPEG 2004
§ 50 StPEG 2004