(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötigt werden, damit jeder Klasse ein Unterrichtsraum zukommt.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. In allen Klassen-räumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen, überdies sind als staatliche Symbole zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und – vor allem die Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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