§ 66 Stmk. VRG Stimmrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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