§ 61 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen oder im Fall der Dringlicherklärung in Kraft bleiben soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen oder im Fall der Dringlicherklärung in Kraft bleiben soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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