§ 53 Stmk. VRG Information über Gesetzesbeschlüsse

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Alle Gesetzesbeschlüsse sind vomDer Landtag unverzüglich den Gemeinden des Landes zu übersenden. Überdies isthat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Beschlußfassung und den AblaufFassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Frist für eine allfällige VolksabstimmungÖffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in geeigneterallgemein zugänglicher elektronischer Form zu informierenerfolgen.

(2) Die Gemeinden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum EndeVeröffentlichung hat zu enthalten:

1.

den Titel des Gesetzes,

2.

das Datum des Gesetzesbeschlusses und

3.

die Frist, innerhalb welcher die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt werden kann.

Anm.: in der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Sie haben unter Anführung des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, wo und zu welcher Zeit der Gesetzestext zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und innerhalb welcher Frist eine Volksabstimmung beantragt werden kann.Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.07.1997 bis 13.10.2005

(1) Alle Gesetzesbeschlüsse sind vomDer Landtag unverzüglich den Gemeinden des Landes zu übersenden. Überdies isthat die Öffentlichkeit unverzüglich über die Beschlußfassung und den AblaufFassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren. Die Information der Frist für eine allfällige VolksabstimmungÖffentlichkeit hat durch Veröffentlichung in geeigneterallgemein zugänglicher elektronischer Form zu informierenerfolgen.

(2) Die Gemeinden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum EndeVeröffentlichung hat zu enthalten:

1.

den Titel des Gesetzes,

2.

das Datum des Gesetzesbeschlusses und

3.

die Frist, innerhalb welcher die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt werden kann.

Anm.: in der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Sie haben unter Anführung des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, wo und zu welcher Zeit der Gesetzestext zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und innerhalb welcher Frist eine Volksabstimmung beantragt werden kann.Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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