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(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Landtags-Wahlordnung 2004 für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlichanlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Gemeindewahlordnung 2004 bzw. nach der Gemeindewahlordnung Graz 1992 für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlichanlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Landtags-Wahlordnung 2004 für die Durchführung von Wahlen zum Landtag vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlichanlässlich der letzten Wahl zum Landtag gebildet wurden.
(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Gemeindewahlordnung 2004 bzw. nach der Gemeindewahlordnung Graz 1992 für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlichanlässlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 63/2018